Ein wenig Ordnung muss halt sein!

Als eingetragener Verein ist die "Eule" eine sogenannte "juristische Person". Zwingende Voraussetzung hierfür ist eine Satzung, die vom zuständigen Registergericht (für uns das Amtsgericht Montabaur) anerkannt wird. Hier die derzeit gültige Satzung unseres Vereins:

§ 1 (Name und Sitz)

1) Der Verein führt den Namen Kleinkunstverein „Die Eule“ Betzdorf e.V.

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ (redaktioneller Hinweis: Der Verein wurde zwischenzeitlich vom Amtsgericht Montabaur anerkannt und ist im Vereinsregister eingetragen)

3) Der Sitz des Vereins ist Betzdorf.

§ 2 (Geschäftsjahr)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 (Zweck des Vereins)

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar - gemeinnützige  Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Projekte in der Region und lokaler Kulturarbeit sowie die Organisation von Kleinkunstveranstaltungen. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes veranstaltet der Verein Konzerte und Kleinkunstveranstaltungen. Dabei sollen sowohl bekannte Künstlerinnen und Künstler in die Region geholt werden als auch lokale Kulturgruppen unterstützt werden.

§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 (Mittelverwendung)

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 (Verbot von Begünstigungen)

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.

2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

§ 7a (Arten der Mitgliedschaft)

 

  1. Der Verein unterscheidet zwischen aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

  2. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv an der Realisation der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins mitwirken. Die aktiven Mitglieder sind beitragspflichtig, haben aber zu den Veranstaltungen des Vereins freien Eintritt.

  3. Fördernde Mitglieder sind Mitglieder, die nicht aktiv an der Realisation der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins mitwirken, den Verein aber durch ihre Beitragszahlungen unterstützen. Sie zahlen bei Veranstaltungen des Vereins den halben Eintrittspreis.

  4. Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit oder vom Vorstand durch einstimmigen Beschluss ernannt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins.

  5. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder vom Vorstand einstimmig auf Antrag ernannt. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

4) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

§ 9 (Beiträge)

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 (Organe des Vereins)

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

§ 11 (Mitgliederversammlung)

1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

2) Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

3) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

10) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

11) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

12) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

13) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

14) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 (Vorstand)

15) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

16) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

17) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

18) Wiederwahl ist zulässig.

19) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

20) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 13 (Kassenprüfung)

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 (Auflösung des Vereins)

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Verbandsgemeinde Betzdorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige  Zwecke zu verwenden hat.

Betzdorf, den 06.07.2012